Was sind Direkt-/Indirekteinleiter?

Als ein Indirekteinleiter werden laut Gesetzgeber sämtliche Gewerbe, Industriebetriebe aber auch normale private Haushalte definiert, deren anfallendes Abwasser un-/vorgereinigt über eine öffentliche Kanalisation und zumeist über eine kommunale Kläranlage „indirekt“ in ein Gewässer eingeleitet wird.

Im Gegensatz dazu steht der Direkteinleiter, dessen gereinigtes und/oder behandeltes Abwasser direkt in ein Gewässer bzw. Vorfluter (Bach, Fluss, See etc.) eingeleitet werden darf. Zu den Direkteinleitern gehören u.a. kommunale Kläranlagen.

Den wasserrechtlichen Rahmen bildet das Wasserhaushaltsgesetz § 58 (Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen - Indirekteinleiterverordnung), die Landeswassergesetze (§ 42 LWaG Mecklenburg-Vorpommern) sowie die kommunale Abwassersatzung.(Abb.1)

Für die Genehmigungs-/ Zustimmungspflicht sind hier nur beispielhaft einige Branchen aufgeführt:

  • Kfz-betriebe, Fahrzeugwaschplätze
  • Gewerbe mit gastronomischen Betrieb
  • Abwässer aus fotografischen Prozessen
  • Chemische Reinigungen
  • Fleischwirtschaft
  • Fischverarbeitung
  • Brauereien
  • Zahnarztpraxen

 

 

 

 

 

 

Eine umfassende Liste sowie Erläuterung zu der Verordnung für Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer finden Sie hier.

 

Wie verläuft das Antrags- und Zustimmungsverfahren für eine Indirekteinleitung?

Bestandsgewerbe

Zum Beispiel sind für den Betrieb eines Restaurants oder eines kleineren „Imbiss“ Abscheideranlagen (Fettabscheider) nach DIN 4040 und nach der Euro Norm EN1825 einzubauen und zu betreiben. Die Daten zu dem betreffenden Grundstück und den Angaben zu Ihrem bestehenden Gewerbe können Sie hier eintragen und zusammen mit den notwendigen Unterlagen, wie u.a. das Protokoll der Generalinspektion, die Kopie der Entsorgungsnachweise und des Wartungsvertrages gesammelt einreichen. Dieselbe Verfahrensweise ist bei einem bestehenden Gewerbe mit mineralölhaltigem Abwasser. Hierzu muss jedoch dieser Datenerfassungsbogen verwendet werden. Sollten Sie ein anderes bestehendes Gewerbe, als eines der zuvor genannten, betreiben, ist der „allgemeine“ Datenerfassungsbogen auszufüllen.

Falls Sie der Betreiber einer KFZ-Werkstatt, Tankstelle oder ein mit dessen Planung beauftragtes Ingenieurbüro sind, greifen in diesem Fall für den Einsatz von Abscheideranlagen die DIN 1999-100 sowie die DIN EN 858.

Planung eines Gewerbes

Planen Sie ein Gewerbe mit anfallendem nicht häuslichem Abwasser zu errichten, wie z.B. ein Schwimmbadbetrieb, Metzgerei, Hotel etc., ist ein formgebundener Antrag auf Erteilung einer Zustimmung zur Indirekteinleitung unter Beachtung des Merkblattes beim Zweckverband einzureichen.

In der nachfolgenden Übersicht ist der Werdegang bis zur Zustimmung einer Indirekteinleitung nochmal graphisch dargestellt.

 

Falls Sie unsicher sein sollten oder Fragen haben, so zögern Sie nicht sich direkt mit unseren Mitarbeitern im Anschlusswesen in Verbindung zu setzen. Wir sind gerne behilflich und erläutern Ihnen den richtigen Weg.

Ihr Zweckverband Insel Usedom

 

Downloads:

 

Merkblatt Antragerstellung Indirekteinleitung

 

Datenerfassungsbogen für Gastronomiebetriebe

 

Datenerfassungsbogen zur Indirekteinleitung von mineralölhaltigem Abwasser

 

Allgemeiner Datenerfassungsbogen für die Indirekteinleitung

  Antrag auf Erteilung einer Zustimmung zur Indirekteinleitung